Arbeitnehmer bekommen Anspruch auf Zuschuss zur Betriebsrente

by ina

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt auch 2019 weitere Neuerungen mit sich: Seit 1. Januar dieses Jahres müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von 15 Prozent zur Betriebsrente zahlen.

Was ändert sich konkret?

Hat sich der Mitarbeiter entschieden, einen Teil des Gehalts als Betriebsrente direkt in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einzuzahlen, hat er einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sich der Arbeitgeber daran beteiligt. Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung der Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge, ist er verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen pauschal mit 15 Prozent des Umwandlungsbeitrags für den jeweiligen Beschäftigten an die entsprechende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Die Regelung gilt zunächst nur für Verträge ab 1. Januar 2019, ab 2022 auch für den Bestand.

Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten oder Ausnahmen von der neuen Regelung?

Ausnahmen gibt es insofern, als dass die Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent zur Betriebsrente derzeit verbindlich nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer in Pensionskasse-, fonds oder Direktversicherung einzahlt. Außerdem können tarifvertragliche Vereinbarungen von der neuen Regelung abweichen.

Eine Gestaltungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber insofern, als er wählen kann, 15 Prozent des Umwandlungsbetrages in die Betriebsrente seines Arbeitsnehmers einzuzahlen. Alternativ kann er auch seine real eingesparten Sozialversicherungsbeiträge beitragen.

Sollte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auch schon früher einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewährt haben (Bestandsfälle), ist zu entscheiden, ob der neue „Pflicht“-Zuschuss zusätzlich entrichtet wird oder in der bisherigen Zuzahlung aufgeht. Arbeitgeber sollten hier prüfen, ob sich bei bestehenden Verträgen der neue Zuschuss anrechnen lässt.

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