Arbeitsgeberzuschüsse ab 2022

by ina

Möchte der Arbeitgeber Teile des Lohns als Sachlohn zum Beispiel in Form von Gutscheinen oder Geldkarten vergüten, muss er seit Anfang 2022 eine neue Obergrenze beachten.

Die sogenannte Sachbezugsfreigrenze ist von 44 auf 50 Euro pro Monat angestiegen. Als Sachbezug gelten nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Sie müssen unter eine der drei Kategorien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes fallen:

  •     Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards
  •     Kino- oder Tankkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten im Sinne einer „limitierten Produktpalette“
  •     Sachbezug zu steuerlichen und sozialen Zwecken wie z.B. Essensmarken

Der Essenszuschuss für Arbeitnehmer selbst ist seit 2022 ebenfalls neu geregelt: Er steigt für das Frühstück auf 1,87 Euro und sowohl für Mittag- als auch für Abendessen auf 3,57 Euro pro Beschäftigte/m.

Alt-Verträge in der betrieblichen Altersvorsorge

Vor drei Jahren wurde gesetzlich festgelegt, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss leisten muss, wenn Beschäftigte Gehaltsteile zur betrieblichen Altersvorsorge nutzen möchten. Bislang waren das 15 Prozent des umgewandelten Gehalts für Neuverträge. Ab diesem Jahr gilt diese Zuschusspflicht auch für Arbeitsverträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden, wenn der Arbeitnehmer in Pensionskassen- oder -fonds sowie Direktversicherungen einzahlt. Möchten Sie sich über die genauen Voraussetzungen und die Zuzahlungshöhe informieren, sprechen Sie uns gerne an.

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