Brückenteilzeit – leichter länger arbeiten

by ina

Im Juni hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt. Für Angestellte bedeutet das, dass sie nach einer zeitlich begrenzten Teilzeitphase zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren können (Quelle: Bundesarbeitsministerium).

Aus dem zuständigen Ministerium heißt es dazu: „Der Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit […] baut Brücken zu den eigenen Lebensplänen und Lebenslagen – eine Brücke ins Ehrenamt, in die Weiterbildung, in die Verwirklichung eigener Ziele und zurück. Er lässt vor allem Frauen künftig nicht mehr in der Teilzeitfalle hängen, sondern ebnet ihnen den Weg zurück in die vorherige Arbeitszeit. Damit ist die Brückenteilzeit auch ein aktiver Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und zur Vermeidung von Altersarmut. Und sie sichert Fachkräfte, die wir dringend brauchen.“

Voraussetzungen der Brückenteilzeit

Das Bundesarbeitsministerium definiert zugleich die Bedingungen für die Brückenteilzeit:

  1. „Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  2. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  3. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
  4. Es müssen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  5. Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
  6. Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
  7. Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.“

Vorteile auch für aktuelle Teilzeitarbeitnehmer

Vorteile bringt die neue Regelung auch für Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten und gerne ihre Arbeitszeit ausbauen möchten: Der Arbeitgeber muss noch detaillierter als bisher beweisen, dass er bei der Besetzung freier Stellen eine Teilzeitkraft nicht berücksichtigen kann – zum Beispiel, weil „der Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer bevorzugter Bewerber.“ (Quelle: Bundearbeitsministerium)

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