Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

by ina

Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden: Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmer verfällt nicht automatisch. Damit stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Arbeitnehmer und vereinheitlich zudem EU- mit deutschem Recht.

Konkret heißt es in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019: „Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“

Klage auf Entgelt für Urlaubsanspruch

Anlass des Gerichtsentscheids war die Klage eines Wissenschaftlers, der von 2001 bis 2013 bei der Max-Planck-Gesellschaft gearbeitet hatte. „Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag in Höhe von 11.979,26 Euro abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt“, beschrieb das Gericht den Fall und sagte weiter: „Nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen.“ Die Vorschrift zwinge den Arbeitgeber damit zwar nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliege ihm unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitzeitrichtlinie) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber habe klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme.

Cookie-Einstellungen