Corona: Steuerliche Anpassungen auch in 2022

by ina

Mitte Februar hat die Bundesregierung angekündigt, die Folgen der Corona-Pandemie mit steuerlichen Verbesserungen für Menschen und Unternehmen abzumildern.

„Bewährte Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale und Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten auch weiterhin. Außerdem soll es einen steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte und zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geben“, informiert sie.

Helfen soll das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz. Es bündele wirtschaftliche und soziale Maßnahmen, die sehr schnell griffen und dabei helfen sollten, die Pandemiefolgen abzufedern, heißt es aus Berlin. Die Regelungen im Einzelnen (Quelle).

Anerkennung für Pflegekräfte

„Arbeitgeber können Zuwendungen, die auf bundes- oder landesrechtlichen Regelungen beruhen, bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei an Beschäftigte in Pflegeberufen zahlen. Dieser Pflegebonus muss bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden; er wird in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht angerechnet. Mit dem Steuerfreibetrag soll die besondere Leistung der Pflegekräfte in der Pandemie honoriert werden.“

Homeoffice-Pauschale verlängert

Die Bundesregierung teilt außerdem mit, dass die steuerlichen Regeln zur Arbeit im Homeoffice weiterhin ihre Gültigkeit behalten: Demnach dürfen Steuerpflichtige auch in diesem Jahr für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, fünf Euro geltend machen, höchstens aber 600 Euro.  Das gilt auch dann, wenn die daheim Arbeitenden dort kein Arbeitszimmer haben.

Arbeitsgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld verlängert

Bis Ende diesen Junis bleiben Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei. Auf bis zu maximal 80 Prozent des ausgefallenen Entgelts können Arbeitgeber somit das Kurzarbeitergeld ihrer Arbeitnehmer steuerfrei aufstocken.

Investitionsanreize für Unternehmen

Unternehmen dürfen auch weiterhin Verluste durch Corona einfacher mit Gewinnen aus Vorjahren verrechnen können. Das diene laut Bundesregierung der Liquiditätssicherung. „Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit Gewinnen in dieser Höhe verrechnet werden“, lautet die Regel. Für 2022 soll es außerdem bessere Abschreibungsmöglichkeiten für betriebliche Investitionen geben.

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