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	<title>Markus Miklis &#8211; Steuerberater &#8211; Haan</title>
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	<description>Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung</description>
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	<title>Markus Miklis &#8211; Steuerberater &#8211; Haan</title>
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	<item>
		<title>KI im Unternehmen: Was bei den Kosten steuerlich wirklich zählt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2026 13:57:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/ki-im-unternehmen-was-bei-den-kosten-steuerlich-wirklich-zaehlt/">KI im Unternehmen: Was bei den Kosten steuerlich wirklich zählt</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p>Künstliche Intelligenz ist längst im Arbeitsalltag angekommen. Unternehmen analysieren mit KI Daten, programmieren Software, automatisieren Prozesse oder unterstützen den Kundenservice. Entsprechend selbstverständlich gehören auch die monatlichen Kosten für KI-Anwendungen inzwischen zu den laufenden Betriebsausgaben vieler Betriebe.</p>
<p>Trotzdem gibt es bei der steuerlichen Behandlung oft Unsicherheit. Gilt für ChatGPT, Microsoft Copilot oder andere KI-Anwendungen eine besondere Regel? Müssen Lizenzen abgeschrieben werden? Und welche Nachweise sollten Unternehmen aufbewahren?</p>
<p>Die gute Nachricht vorweg: Aus steuerlicher Sicht ist KI kein Sonderfall.</p>
<h2>KI ist steuerlich zunächst einmal Software</h2>
<p>Steuerrechtlich kommt es nicht darauf an, ob eine Anwendung auf künstlicher Intelligenz basiert oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Das bedeutet: Wird eine KI-Anwendung im Unternehmen eingesetzt, um betriebliche Aufgaben zu erledigen, sprechen grundsätzlich dieselben steuerlichen Grundsätze wie bei anderer Unternehmenssoftware für einen Betriebsausgabenabzug.</p>
<p>Ob Buchhaltungsprogramm, Projektmanagement-Tool oder KI-Assistent – entscheidend ist nicht der technische Begriff, sondern der betriebliche Einsatz.</p>
<h2>Wofür wird die Anwendung tatsächlich genutzt?</h2>
<p>Ein Betriebsprüfer wird nicht danach fragen, welche Software besonders modern oder innovativ ist. Viel interessanter ist die Frage, welchen konkreten Zweck sie im Unternehmen erfüllt.</p>
<p>Typische betriebliche Einsatzbereiche sind beispielsweise:</p>
<ol>
<li>Unterstützung bei Recherchen</li>
<li>Auswertung größerer Datenmengen</li>
<li>Programmierung und Softwareentwicklung</li>
<li>Übersetzungen</li>
<li>Automatisierung wiederkehrender Arbeitsabläufe</li>
<li>Vorbereitung von Präsentationen oder Angeboten</li>
</ol>
<p>Je klarer sich der betriebliche Nutzen nachvollziehen lässt, desto einfacher ist regelmäßig auch die steuerliche Einordnung.</p>
<h3>Private Nutzung sollte nicht ausgeblendet werden</h3>
<p>In der Praxis werden KI-Anwendungen häufig sowohl beruflich als auch privat genutzt. Das ist grundsätzlich nichts Ungewöhnliches.</p>
<p>Steuerlich stellt sich dann allerdings dieselbe Frage wie bei vielen anderen gemischt genutzten Leistungen: Welcher Teil entfällt tatsächlich auf den Betrieb?</p>
<p>Soweit eine private Mitbenutzung vorliegt, sollte der betriebliche Anteil nachvollziehbar abgegrenzt werden. Eine realistische und plausibel begründete Aufteilung ist im Zweifel überzeugender als pauschale Annahmen.</p>
<h3>Rechnungen allein sind oft nicht die ganze Geschichte</h3>
<p>Bei vielen KI-Diensten handelt es sich um internationale Cloud-Angebote, die monatlich per Kreditkarte oder Lastschrift bezahlt werden. Für die Buchhaltung empfiehlt es sich daher, neben dem Zahlungsnachweis auch die eigentliche Rechnung aufzubewahren. Hilfreich kann außerdem sein, den betrieblichen Einsatzzweck nachvollziehbar dokumentieren zu können – insbesondere dann, wenn dieselbe Anwendung auch privat verwendet wird.</p>
<p>Eine gute Dokumentation kostet im Alltag nur wenige Minuten, kann spätere Rückfragen aber erheblich vereinfachen.</p>
<h3>Laufendes Abo oder Softwarekauf?</h3>
<p>Die allermeisten KI-Anwendungen werden im Abonnement genutzt. Die monatlichen oder jährlichen Lizenzgebühren können bei betrieblicher Nutzung regelmäßig als laufende Betriebsausgaben berücksichtigt werden.</p>
<p>Anders kann die Situation aussehen, wenn Unternehmen eine Software nicht abonnieren, sondern dauerhaft erwerben. Dann sollten sie prüfen lassen, wie die Anschaffung steuerlich zu behandeln ist. Zwar können Softwareanschaffungen nach den derzeit geltenden steuerlichen Verwaltungsregelungen häufig bereits im Jahr der Anschaffung vollständig berücksichtigt werden. Das gilt jedoch nicht automatisch für jeden Fall.</p>
<p>Deshalb empfiehlt es sich, bei dauerhaft erworbenen Softwarelizenzen die steuerliche Einordnung im Einzelfall zu hinterfragen. Wir schauen uns den Einzelfall gerne für Sie an.</p>
<h3>Auch die Umsatzsteuer verdient Aufmerksamkeit</h3>
<p>Viele KI-Anbieter haben ihren Sitz im Ausland. Das kann Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung haben. Je nach Anbieter können etwa das Reverse-Charge-Verfahren oder Besonderheiten beim Vorsteuerabzug eine Rolle spielen. Unternehmen sollten deshalb die ausgestellten Rechnungen sorgfältig prüfen und die Buchung entsprechend korrekt vornehmen.</p>
<p>Gerade bei digitalen Dienstleistungen werden hier in der Praxis häufiger Fehler gemacht als bei klassischen Lieferanten aus Deutschland.</p>
<h3>Unser Fazit: Entwarnung</h3>
<p>Künstliche Intelligenz verändert zwar den Arbeitsalltag vieler Unternehmen – die steuerlichen Grundsätze bleiben jedoch weitgehend dieselben. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Software, sondern ihre betriebliche Nutzung. Wer den geschäftlichen Einsatz nachvollziehbar dokumentiert, Rechnungen ordnungsgemäß aufbewahrt und eine mögliche Privatnutzung berücksichtigt, schafft eine solide Grundlage für die steuerliche Behandlung.</p>
<p>Wie so oft im Steuerrecht gilt auch hier: Nicht die technische Innovation entscheidet, sondern die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls.</p>

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			</item>
		<item>
		<title>Steueränderungen 2026: Die größten Irrtümer für Unternehmer</title>
		<link>https://am-buero.de/steueraenderungen-2026-die-groessten-irrtuemer-fuer-unternehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jul 2026 07:26:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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			<p>Im Juli 2026 geht es steuerlich nicht mehr nur um einzelne Entlastungen, sondern vor allem um die Frage, welche der angekündigten Reformen für Unternehmen tatsächlich relevant werden. Besonders im Fokus stehen dabei die geplanten Änderungen bei der Einkommensteuer, bei Minijobs, bei Abfindungen, bei Handwerkerleistungen und bei steuerlicher Vereinfachung.</p>
<p>Für Unternehmer ist entscheidend, dass politische Reformen nicht automatisch sofort im Betrieb ankommen. Viele Vorhaben verändern jedoch bereits heute die Planung von Personal, Entnahmen, Liquidität und Strukturentscheidungen. Wer diese Entwicklungen nur als abstrakte Steuerdebatte betrachtet, übersieht oft ihre praktische Wirkung.</p>
<ol>
<li><strong> Was 2026 und 2027 in Bewegung ist</strong></li>
</ol>
<p>Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket mit 34 Maßnahmen beschlossen. Darin enthalten sind mehrere steuerliche Vorhaben, darunter Entlastungen bei der Einkommensteuer ab 2027, höhere Freibeträge, ein höheres Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung der zweiten Progressionszone.</p>
<p>Hinzu kommen Maßnahmen mit direkter Unternehmenswirkung: Die Pauschalsteuer für Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent steigen, Abfindungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden, Handwerkerleistungen sollen künftig weniger stark absetzbar sein, und Unternehmen sollen Steuernummern schneller erhalten. Außerdem sollen die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren stärker digital und risikoorientiert arbeiten.</p>
<p><strong>Praxis-Todo:</strong> Prüfen Sie, welche der angekündigten Änderungen für Ihren Betrieb tatsächlich relevant sind, statt jede Reform pauschal auf das eigene Unternehmen zu übertragen.</p>
<ol start="2">
<li><strong> Warum die Einkommensteuerreform vor allem die Planung verändert</strong></li>
</ol>
<p>Die geplanten Entlastungen bei der Einkommensteuer zielen vor allem auf mittlere und geringere Einkommen sowie auf Familien. Vorgesehen sind höhere Freibeträge, ein angehobenes Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine spätere Wirkung des Spitzensteuersatzes.</p>
<p>Für Unternehmer ist das vor allem deshalb relevant, weil private Steuerentlastungen auch die Entnahmeplanung beeinflussen können. Wer als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer arbeitet, sollte daher nicht nur auf den Tarif schauen, sondern auch auf das Zusammenspiel aus Gewinn, Privatentnahme und Steuerprogression.</p>
<p>Ein Beispiel: Wenn der persönliche Steuersatz später einsetzt oder der Tarifverlauf abgeflacht wird, kann dieselbe Entnahme künftig niedriger besteuert werden. Das verändert nicht nur die Steuerrechnung, sondern auch die Frage, wie viel Liquidität im Unternehmen verbleibt.</p>
<p><strong>Praxis-Todo:</strong> Stimmen Sie Entnahmen und Gewinnplanung rechtzeitig auf den erwarteten Tarifverlauf 2027/2028 ab.</p>
<ol start="3">
<li><strong> Warum Minijobs teurer werden können</strong></li>
</ol>
<p>Die geplante Anhebung des Pauschalsteuersatzes für Minijobs von 2 auf 5 Prozent klingt zunächst gering, kann in der Praxis aber mehrere Beschäftigungsverhältnisse betreffen. Für Betriebe mit vielen geringfügig Beschäftigten steigt dadurch der finanzielle und administrative Druck, auch wenn der Einzeleffekt pro Person überschaubar bleibt.</p>
<p>Gerade in Branchen mit Schichtbetrieb, Servicepersonal oder saisonalem Personal kann das relevant werden. Wer ohnehin auf knappe Margen angewiesen ist, sollte die zusätzlichen Kosten nicht erst bei der Lohnabrechnung bemerken, sondern bereits in der Jahresplanung berücksichtigen.</p>
<p>Ein anschauliches Beispiel: Ein Betrieb mit mehreren Minijobbern spürt die Erhöhung nicht nur rechnerisch, sondern im laufenden Personalbudget. Auf den Monat gerechnet können sich kleine Mehrbeträge am Ende deutlich summieren.</p>
<p><strong>Praxis-Todo:</strong> Aktualisieren Sie Ihre Lohnkostenplanung für 2027 frühzeitig auf Basis des neuen Pauschalsteuersatzes.</p>
<ol start="4">
<li><strong> Warum Abfindungen steuerlich neu gedacht werden sollten</strong></li>
</ol>
<p>Die Koalition will Abfindungszahlungen steuerlich begünstigen, wenn nach der Trennung zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der steuerliche Vorteil soll also nicht allein von der Höhe der Abfindung abhängen, sondern auch davon, wie schnell ein neuer Job beginnt.</p>
<p>Das ist für Unternehmer relevant, wenn Trennungen, Nachbesetzungen oder Umstrukturierungen anstehen und Abfindungen verhandelt werden. Die steuerliche Komponente wird dann Teil eines größeren Zusammenhangs aus Kosten, Verfügbarkeit und möglicher Wiederbeschäftigung.</p>
<p>Praktisch heißt das: Wer Personal abbaut oder einvernehmlich trennt, sollte künftige Steuervorteile nicht isoliert sehen. Entscheidend ist die Gesamtwirkung auf Unternehmen und betroffene Person.</p>
<p><strong>Praxis-Todo:</strong> Berücksichtigen Sie bei Trennungs- und Nachfolgeregelungen schon jetzt mögliche steuerliche Folgen für spätere Abfindungsmodelle.</p>
<ol start="5">
<li><strong> Warum die Vereinfachungen selbst zum Thema werden</strong></li>
</ol>
<p>Die geplante automatisch vorausgefüllte digitale Steuererklärung und die Pflicht für Finanzämter, Unternehmen innerhalb von maximal vier Wochen eine Steuernummer zu vergeben, sollen Bürokratie abbauen. Für Unternehmer ist das mehr als ein Serviceversprechen, weil es die Geschwindigkeit von Gründungen, Umstrukturierungen und ersten Rechnungsläufen beeinflussen kann.</p>
<p>Auch die stärkere Ausrichtung auf risikobasierte Kontrollen und die geplante Reduzierung von Berichtspflichten sind relevant. Wenn weniger standardisierte Nachweise verlangt werden und staatliche Kontrollen stärker auf Stichproben, Bagatellgrenzen und Pauschalierungen setzen, verändert das den Umgang mit Dokumentation und Compliance deutlich.</p>
<p>Das ist einerseits entlastend, andererseits aber kein Freifahrtschein. Wer sich auf Vereinfachung verlässt, sollte dennoch prüfen, ob Buchhaltung, Belegführung und Fristenkontrolle intern sauber genug aufgestellt sind.</p>
<p><strong>Praxis-Todo:</strong> Überprüfen Sie, ob digitale Vereinfachungen in Ihrem Betrieb tatsächlich ankommen oder nur in der Theorie entlasten.</p>
<ol start="6">
<li><strong> Was Unternehmer jetzt konkret tun sollten</strong></li>
</ol>
<p>Viele der wichtigen Änderungen liegen nicht in der aktuellen Steuerbelastung, sondern in der künftigen Struktur der Steuerpolitik. Das macht sie für Unternehmer nicht weniger wichtig, sondern planungsrelevanter.</p>
<p>Sinnvoll ist deshalb eine zweigleisige Betrachtung:</p>
<ol>
<li>Was gilt heute schon und verändert die laufende Liquidität?</li>
<li>Was ist angekündigt und beeinflusst Investitionen, Personal oder Entnahmen in 2027 und 2028?</li>
</ol>
<p>Gerade bei Einkommensteuer, Minijobs, Abfindungen und Vereinfachungen lohnt sich der Blick nach vorn. Wer diese Punkte früh einplant, kann Kosten, Personalentscheidungen und Strukturfragen mit mehr Sicherheit steuern.</p>
<p><strong>Praxis-Todo:</strong> Legen Sie für das zweite Halbjahr 2026 einen Steuer-Check auf Basis der neuen Ankündigungen an.</p>
<p><strong>Unser Fazit</strong></p>
<p>Die steuerpolitischen Ankündigungen von Juli 2026 sind ein Hinweis darauf, wohin sich die Unternehmensbesteuerung entwickelt. Besonders die geplante Einkommensteuerreform, die Änderungen bei Minijobs und Abfindungen sowie die Vereinfachungsmaßnahmen haben direkten oder indirekten Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen.</p>
<p>Wer den Blick konsequent auf die Zukunft richtet, erkennt früher, wo echte Belastungen entstehen und wo sich neue Spielräume öffnen. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einer bloßen Steuerübersicht und einem Beitrag, der Unternehmern tatsächlich weiterhilft.</p>
<p><em>Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie persönlich und verständlich.</em></p>

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</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/steueraenderungen-2026-die-groessten-irrtuemer-fuer-unternehmer/">Steueränderungen 2026: Die größten Irrtümer für Unternehmer</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sommer, Ferien, Nebenjob: Was Schüler und Studenten steuerlich beachten sollten</title>
		<link>https://am-buero.de/sommer-ferien-nebenjob-was-schueler-und-studenten-steuerlich-beachten-sollten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2026 12:50:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn- und Gehaltsabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/sommer-ferien-nebenjob-was-schueler-und-studenten-steuerlich-beachten-sollten/">Sommer, Ferien, Nebenjob: Was Schüler und Studenten steuerlich beachten sollten</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p><em>Die Sommerferien stehen vor der Tür – und viele Schüler und Studenten nutzen die freie Zeit, um ihr erstes eigenes Geld zu verdienen. Ob im Café, im Einzelhandel, in der Produktion oder als Unterstützung im Büro: Ein Ferienjob ist eine gute Gelegenheit, Berufserfahrung zu sammeln und die Haushaltskasse aufzubessern.</em></p>
<p>Doch mit dem ersten Gehalt kommen auch die ersten Fragen: Muss ich Steuern zahlen? Was passiert mit Kindergeld und Krankenversicherung? Und lohnt sich vielleicht sogar schon eine Steuererklärung? Wir geben einen Überblick, worauf Familien und junge Arbeitnehmer achten sollten.</p>
<h2>Ferienjob: Muss ich als Schüler oder Student Steuern zahlen?</h2>
<p>Grundsätzlich gilt: Auch Schüler und Studenten können steuerpflichtig sein – entscheidend ist, wie viel verdient wird und welche Art von Beschäftigung vorliegt. Entscheidend ist unter anderem der steuerliche Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro). Einkommensteuer fällt grundsätzlich erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen nach Abzug möglicher Freibeträge und Kosten darüber liegt.</p>
<p>Viele klassische Ferienjobs bleiben in der Praxis steuerlich unproblematisch. Zwar kann der Arbeitgeber unter Umständen zunächst Lohnsteuer einbehalten, häufig lässt die sich aber über eine freiwillige Steuererklärung zurückholen, wenn das Jahreseinkommen unterhalb der steuerlichen Grenzen bleibt.</p>
<p>Gerade bei mehreren Jobs im Jahr oder höheren Einkünften lohnt sich ein genauer Blick.</p>
<h3>Minijob: Die beliebte Variante für Schüler und Studenten</h3>
<p>Viele junge Arbeitnehmer starten mit einem <strong>Minijob</strong>. Der Vorteil: Die Regeln sind vergleichsweise einfach: Bei einem Minijob gilt eine gesetzliche monatliche Verdienstgrenze (2026: 603 Euro). Wer innerhalb dieser Grenze bleibt, muss in der Regel keine Einkommensteuer zahlen, wenn der Arbeitgeber die pauschale Besteuerung übernimmt.</p>
<p>Wichtig zu wissen:</p>
<ul>
<li>Der Minijob muss korrekt angemeldet sein.</li>
<li>Es gelten arbeitsrechtliche Vorgaben, zum Beispiel zum Mindestlohn.</li>
<li>Auch Minijobber erwerben grundsätzlich Rentenversicherungsansprüche – eine Befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.</li>
</ul>
<p>Gerade Familien sollten vor Beginn des Jobs prüfen, welche Beschäftigungsform am besten passt.</p>
<h3>Kurzfristige Ferienjobs: Ideal für die Sommermonate</h3>
<p>Eine weitere typische Variante ist die <strong>kurzfristige Beschäftigung</strong> – also ein Job, der von Anfang an zeitlich begrenzt ist. Das kann besonders für Schüler und Studenten interessant sein, die nur während der Sommerferien arbeiten möchten. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dieser Beschäftigung an. Wichtig: Das gilt nur, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird und die Grenze von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Jahr eingehalten wird.</p>
<p>Entscheidend sind also:</p>
<ol>
<li>die Dauer der Beschäftigung,</li>
<li>die Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr,</li>
<li>weitere Jobs oder Beschäftigungen.</li>
</ol>
<p>Wer mehrere Ferienjobs kombiniert, sollte die Grenzen im Auge behalten.</p>
<h3>Hat der Nebenjob Auswirkungen auf das Kindergeld?</h3>
<p>Eine der häufigsten Fragen von Eltern lautet: <em>„Verlieren wir das Kindergeld, wenn unser Kind in den Ferien arbeitet?“</em></p>
<p>Die gute Nachricht: Während der ersten Ausbildung oder des ersten Studiums spielt die Höhe des Nebenverdienstes für den Kindergeldanspruch in der Regel keine Rolle mehr. Anders kann es beispielsweise nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder bei weiteren Ausbildungen aussehen. Dann können Arbeitszeiten und Beschäftigungsumfang relevant werden.</p>
<h3>Krankenversicherung und Sozialversicherung: Worauf Studenten achten sollten</h3>
<p>Bei Studenten ist neben der Steuer auch die <strong>Krankenversicherung</strong> ein wichtiges Thema. Wer über die Familie gesetzlich mitversichert ist, sollte prüfen, ob der Nebenverdienst Auswirkungen auf die Familienversicherung haben kann. Für die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung gelten Einkommensgrenzen: 2026 liegt sie grundsätzlich bei einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen von 535 Euro. Bei einem Minijob gilt die Minijob-Grenze von 603 Euro monatlich.</p>
<p>Außerdem gelten besondere Regeln für <strong>Werkstudenten</strong>. Während des Semesters dürfen Werkstudenten regelmäßig höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, damit das Werkstudentenprivileg erhalten bleibt. Wird diese Grenze überschritten, kann die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig werden. Für die vorlesungsfreie Zeit gelten Ausnahmen.</p>
<p>Hier kommt es also unter anderem darauf an:</p>
<ol>
<li>wie viele Stunden pro Woche gearbeitet wird,</li>
<li>ob während des Semesters oder ausschließlich in den Semesterferien gearbeitet wird,</li>
<li>welche Beschäftigungsart vorliegt.</li>
</ol>
<p>Eine kurze Prüfung vor Jobbeginn kann spätere Überraschungen vermeiden.</p>
<h3>Die erste Steuererklärung: Früher starten kann sich lohnen</h3>
<p>Viele junge Menschen denken: „Ich verdiene doch noch nicht viel – eine Steuererklärung brauche ich nicht.“ Das stimmt nicht immer.</p>
<p>Eine freiwillige Steuererklärung kann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel:</p>
<ol>
<li>Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten wurde.</li>
<li>hohe Ausbildungskosten entstanden sind. Gerade bei einem Zweitstudium oder einer weiteren Ausbildung können Ausbildungskosten steuerlich besonders interessant sein.</li>
<li>Fahrtkosten angefallen sind</li>
<li>Arbeitsmittel wie Laptop oder Fachliteratur gekauft wurden.</li>
</ol>
<p>Außerdem lernen Schüler und Studenten früh den Umgang mit wichtigen finanziellen Themen – ein Vorteil für den späteren Berufsstart.</p>
<h3>Tipps für Eltern und junge Arbeitnehmer</h3>
<p>Vor dem Start in den Ferienjob sollten Familien folgende Punkte klären:</p>
<p><img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> Welche Beschäftigungsform liegt vor?<br />
<img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> Wird die Minijob-Grenze eingehalten?<br />
<img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> Gibt es Auswirkungen auf Krankenversicherung oder Kindergeld?<br />
<img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> Wurden Lohnabrechnungen und Nachweise aufbewahrt?<br />
<img src="https://s.w.org/images/core/emoji/17.0.2/72x72/2714.png" alt="✔" class="wp-smiley" style="height: 1em; max-height: 1em;" /> Könnte sich eine Steuererklärung lohnen?</p>
<p>Eine gute Vorbereitung spart später Aufwand.</p>
<h3>Unser Fazit: Ferienjob genießen – aber die Regeln kennen</h3>
<p>Ein Sommerjob ist für Schüler und Studenten eine wertvolle Erfahrung: eigenes Einkommen, mehr Selbstständigkeit und erste Einblicke ins Berufsleben. Die steuerlichen Fragen sind meist gut lösbar – wichtig ist nur, die passenden Rahmenbedingungen zu kennen.</p>
<p>Unsere Steuerkanzlei in Haan unterstützt Familien, Schüler, Studenten und Berufseinsteiger gerne dabei, den Überblick zu behalten – vom ersten Nebenjob bis zur ersten Steuererklärung.</p>
<p><em>Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie persönlich und verständlich.</em></p>

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</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/sommer-ferien-nebenjob-was-schueler-und-studenten-steuerlich-beachten-sollten/">Sommer, Ferien, Nebenjob: Was Schüler und Studenten steuerlich beachten sollten</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>38 Cent ab dem ersten Kilometer: So wirkt sich die neue Pendlerpauschale 2026 aus</title>
		<link>https://am-buero.de/38-cent-ab-dem-ersten-kilometer-so-wirkt-sich-die-neue-pendlerpauschale-2026-aus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 May 2026 04:40:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74545</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/38-cent-ab-dem-ersten-kilometer-so-wirkt-sich-die-neue-pendlerpauschale-2026-aus/">38 Cent ab dem ersten Kilometer: So wirkt sich die neue Pendlerpauschale 2026 aus</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p>Seit 1. Januar 2026 gilt eine wichtige Änderung für Pendler: Die Entfernungspauschale beträgt jetzt einheitlich 38 Cent pro Kilometer – und zwar ab dem ersten Entfernungskilometer. Wer regelmäßig zur Arbeit fährt, sollte deshalb darauf achten, Arbeitstage, Homeoffice-Tage, Dienstreisen und Arbeitgebererstattungen sauber zu dokumentieren. Denn die neue Pendlerpauschale kann die Werbungskosten erhöhen – und damit die Steuerlast senken.</p>
<p><strong>Was ist die Pendlerpauschale?</strong></p>
<p>Die Pendlerpauschale, steuerlich korrekt Entfernungspauschale, gilt für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Das kann zum Beispiel das Büro, die Praxis, die Kanzlei, die Filiale oder der Betrieb sein.</p>
<p>Wichtig ist: Angesetzt wird grundsätzlich nur die einfache Entfernung. Wer also 25 Kilometer zur Arbeit fährt und abends wieder 25 Kilometer zurück, setzt steuerlich nicht 50 Kilometer an, sondern 25 Kilometer pro Arbeitstag.</p>
<p>Für 2026 gilt die einfache Formel:</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Berechnung ab 2026</strong></td>
<td><strong>Formel</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Entfernungspauschale</td>
<td>Arbeitstage × einfache Entfernung × 0,38 Euro</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Beispiel:</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Arbeitstage</strong></td>
<td><strong>Einfache Entfernung</strong></td>
<td><strong>Pauschale</strong></td>
<td><strong>Werbungskosten</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>220</td>
<td>25 km</td>
<td>0,38 Euro</td>
<td><strong>2.090 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Diese Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.</p>
<p><strong>Was hat sich 2026 geändert?</strong></p>
<p>Bis Ende 2025 war die Berechnung zweigeteilt: Für die ersten 20 Kilometer konnten nur 30 Cent angesetzt werden. Erst ab dem 21. Kilometer galt die höhere Pauschale von 38 Cent.</p>
<p>Seit Januar 2026 ist das einfacher:</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Zeitraum</strong></td>
<td><strong>1. bis 20. Kilometer</strong></td>
<td><strong>Ab dem 21. Kilometer</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Bis 2025</td>
<td>0,30 Euro</td>
<td>0,38 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td>Seit 2026</td>
<td>0,38 Euro</td>
<td>0,38 Euro</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Das bedeutet: Pendler profitieren vor allem auf den ersten 20 Kilometern. Der zusätzliche Vorteil gegenüber der alten Regelung beträgt 8 Cent pro Kilometer.</p>
<p><strong>Beispiel 1: Arbeitnehmer mit 12 km Arbeitsweg</strong></p>
<p>Eine Arbeitnehmerin fährt an 220 Tagen im Jahr 12 Kilometer einfach zur Arbeit.</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Berechnung</strong></td>
<td><strong>Formel</strong></td>
<td><strong>Betrag</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Bis 2025</td>
<td>220 Tage × 12 km × 0,30 Euro</td>
<td><strong>792,00 Euro</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Seit 2026</td>
<td>220 Tage × 12 km × 0,38 Euro</td>
<td><strong>1.003,20 Euro</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Mehr Werbungskosten</td>
<td>1.003,20 Euro − 792,00 Euro</td>
<td><strong>211,20 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt sich daraus eine mögliche Steuerentlastung von rund:</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Mehr Werbungskosten</strong></td>
<td><strong>Grenzsteuersatz</strong></td>
<td><strong>Mögliche Steuerentlastung</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>211,20 Euro</td>
<td>30 %</td>
<td><strong>ca. 63 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Gerade bei kürzeren Arbeitswegen ist der Effekt zwar nicht riesig, aber dennoch interessant. Zusammen mit weiteren Werbungskosten kann die neue Pauschale dazu beitragen, den Arbeitnehmerpauschbetrag zu überschreiten.</p>
<p><strong>Beispiel 2: Arbeitnehmer mit 28 km Arbeitsweg</strong></p>
<p>Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen im Jahr 28 Kilometer einfach zur Arbeit. Bis 2025 musste hier noch zwischen den ersten 20 Kilometern und den weiteren Kilometern unterschieden werden.</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Berechnung bis 2025</strong></td>
<td><strong>Formel</strong></td>
<td><strong>Betrag</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Erste 20 km</td>
<td>220 Tage × 20 km × 0,30 Euro</td>
<td><strong>1.320,00 Euro</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Weitere 8 km</td>
<td>220 Tage × 8 km × 0,38 Euro</td>
<td><strong>668,80 Euro</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Summe bis 2025</td>
<td></td>
<td><strong>1.988,80 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Seit 2026 gilt die Pauschale von 38 Cent für die gesamte einfache Entfernung:</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Berechnung seit 2026</strong></td>
<td><strong>Formel</strong></td>
<td><strong>Betrag</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>28 km Arbeitsweg</td>
<td>220 Tage × 28 km × 0,38 Euro</td>
<td><strong>2.340,80 Euro</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Mehr Werbungskosten</td>
<td>2.340,80 Euro − 1.988,80 Euro</td>
<td><strong>352,00 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent ergibt sich daraus:</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Mehr Werbungskosten</strong></td>
<td><strong>Grenzsteuersatz</strong></td>
<td><strong>Mögliche Steuerentlastung</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>352,00 Euro</td>
<td>35 %</td>
<td><strong>ca. 123 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Hier wird der Vorteil der neuen Pendlerpauschale bereits deutlicher spürbar.</p>
<p><strong>Beispiel 3: Mandant mit langem Arbeitsweg von 55 km</strong></p>
<p>Eine Mandantin wohnt weiter entfernt vom Arbeitsplatz und fährt an 230 Tagen im Jahr 55 Kilometer einfach zur Arbeit.</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Berechnung bis 2025</strong></td>
<td><strong>Formel</strong></td>
<td><strong>Betrag</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Erste 20 km</td>
<td>230 Tage × 20 km × 0,30 Euro</td>
<td><strong>1.380,00 Euro</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Weitere 35 km</td>
<td>230 Tage × 35 km × 0,38 Euro</td>
<td><strong>3.059,00 Euro</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Summe bis 2025</td>
<td></td>
<td><strong>4.439,00 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Seit 2026 wird die komplette einfache Entfernung mit 38 Cent angesetzt:</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Berechnung seit 2026</strong></td>
<td><strong>Formel</strong></td>
<td><strong>Betrag</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>55 km Arbeitsweg</td>
<td>230 Tage × 55 km × 0,38 Euro</td>
<td><strong>4.807,00 Euro</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Mehr Werbungskosten</td>
<td>4.807,00 Euro − 4.439,00 Euro</td>
<td><strong>368,00 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 38 Prozent bedeutet das:</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Mehr Werbungskosten</strong></td>
<td><strong>Grenzsteuersatz</strong></td>
<td><strong>Mögliche Steuerentlastung</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>368,00 Euro</td>
<td>38 %</td>
<td><strong>ca. 140 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Wichtig zu wissen: Auch bei sehr langen Arbeitswegen entsteht der zusätzliche Vorteil gegenüber 2025 nur auf den ersten 20 Kilometern. Denn ab dem 21. Kilometer galten bereits vorher 38 Cent.</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Zusätzlicher Vorteil</strong></td>
<td><strong>Rechnung</strong></td>
<td><strong>Ergebnis</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Mehrbetrag pro Arbeitstag</td>
<td>20 km × 0,08 Euro</td>
<td><strong>1,60 Euro</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Bei 230 Arbeitstagen</td>
<td>230 × 1,60 Euro</td>
<td><strong>368,00 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Was gilt 2026 für Außendienstler?</strong></p>
<p>Bei Außendienstmitarbeitern kommt es besonders auf die richtige Einordnung der Fahrten an. Nicht jede berufliche Fahrt fällt automatisch unter die Pendlerpauschale.</p>
<p>Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale angesetzt. Fahrten zu Kunden, Baustellen, Filialen oder wechselnden Einsatzorten können dagegen Reisekosten sein.</p>
<p>Ein Beispiel:</p>
<p>Ein Außendienstmitarbeiter fährt an 80 Tagen im Jahr ins Büro. Die einfache Entfernung beträgt 18 Kilometer.</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Fahrtart</strong></td>
<td><strong>Arbeitstage</strong></td>
<td><strong>Einfache Entfernung</strong></td>
<td><strong>Pauschale</strong></td>
<td><strong>Werbungskosten</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Fahrten ins Büro</td>
<td>80</td>
<td>18 km</td>
<td>0,38 Euro</td>
<td><strong>547,20 Euro</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Direkte Kundenfahrten sind davon getrennt zu betrachten. Hier können unter Umständen Reisekosten angesetzt werden. Deshalb sollten Außendienstler im laufenden Jahr genau festhalten, welche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte führten und welche Fahrten berufliche Auswärtstätigkeiten waren.</p>
<p><strong>Arbeitnehmerpauschbetrag nicht vergessen</strong></p>
<p>Die Pendlerpauschale erhöht die Werbungskosten. Sie führt aber nicht automatisch zu einer Steuererstattung.</p>
<p>Der Grund: Arbeitnehmer erhalten ohnehin einen Werbungskostenpauschbetrag von aktuell 1.230 Euro. Erst wenn die gesamten Werbungskosten darüber liegen, wirkt sich jeder zusätzliche Euro steuerlich aus.</p>
<p>Zu den Werbungskosten zählen neben der Entfernungspauschale zum Beispiel:</p>
<ol>
<li>Arbeitsmittel</li>
<li>Fortbildungskosten</li>
<li>Fachliteratur</li>
<li>Bewerbungskosten</li>
<li>berufliche Telefonkosten</li>
<li>Gewerkschaftsbeiträge</li>
<li>Kosten rund um Dienstreisen oder berufliche Auswärtstätigkeiten</li>
</ol>
<p>Gerade jetzt Mitte des Jahres lohnt sich deshalb ein Zwischencheck: Wer bereits viele Fahrten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten hatte, sollte die Belege und Nachweise direkt sammeln. Das macht die spätere Steuererklärung deutlich einfacher.</p>
<p><strong>Gilt die Pendlerpauschale auch für Bus, Bahn und Fahrrad?</strong></p>
<p>Ja. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel. Sie kann also nicht nur bei Fahrten mit dem Auto angesetzt werden, sondern auch bei Fahrten mit Bus, Bahn, Motorrad, Fahrrad oder sogar zu Fuß.</p>
<p>Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale auf <strong>4.500 Euro pro Jahr</strong> begrenzt. Wer jedoch mit dem eigenen oder überlassenen Pkw fährt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einen höheren Betrag geltend machen.</p>
<p><strong>Was sollten Mandanten jetzt dokumentieren?</strong></p>
<p>Für die Steuererklärung 2026 ist eine laufende Dokumentation besonders sinnvoll. Das gilt vor allem, weil das Jahr bereits fortgeschritten ist und viele Pendler ihre tatsächlichen Arbeitstage später nur noch schwer rekonstruieren können.</p>
<table width="100%">
<thead>
<tr>
<td><strong>Was dokumentieren?</strong></td>
<td><strong>Warum ist das wichtig?</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Arbeitstage in Büro, Praxis, Betrieb oder Kanzlei</td>
<td>Grundlage für die Pendlerpauschale</td>
</tr>
<tr>
<td>Einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte</td>
<td>Entscheidend für die Berechnung</td>
</tr>
<tr>
<td>Homeoffice-Tage</td>
<td>An diesen Tagen fällt keine Pendlerpauschale an</td>
</tr>
<tr>
<td>Urlaub, Krankheit, Dienstreisen</td>
<td>Diese Tage müssen herausgerechnet werden</td>
</tr>
<tr>
<td>Fahrten zu Kunden oder wechselnden Einsatzorten</td>
<td>Möglicherweise Reisekosten statt Pendlerpauschale</td>
</tr>
<tr>
<td>Arbeitgebererstattungen, Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse</td>
<td>Können steuerlich anzurechnen sein</td>
</tr>
<tr>
<td>Weitere Werbungskosten</td>
<td>Wichtig für das Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die Berechnung ist einfacher geworden und viele Pendler können höhere Werbungskosten geltend machen als bisher. Besonders relevant ist das für Arbeitnehmer mit regelmäßigem Arbeitsweg, Mandanten mit längeren Pendelstrecken und Außendienstler mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.</p>
<p>Ob daraus am Ende tatsächlich eine Steuerersparnis entsteht, hängt von den gesamten Werbungskosten, dem Arbeitnehmerpauschbetrag und dem persönlichen Steuersatz ab. Wer Arbeitstage, Homeoffice, Dienstreisen, Kundenfahrten und Erstattungen jetzt sauber dokumentiert, kann die Vorteile der neuen Entfernungspauschale später deutlich einfacher nutzen.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/38-cent-ab-dem-ersten-kilometer-so-wirkt-sich-die-neue-pendlerpauschale-2026-aus/">38 Cent ab dem ersten Kilometer: So wirkt sich die neue Pendlerpauschale 2026 aus</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>E-Rechnung 2026: Warum Unternehmen jetzt handeln sollten</title>
		<link>https://am-buero.de/e-rechnung-2026-warum-unternehmen-jetzt-handeln-sollten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2026 07:31:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74530</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/e-rechnung-2026-warum-unternehmen-jetzt-handeln-sollten/">E-Rechnung 2026: Warum Unternehmen jetzt handeln sollten</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element" >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung geht in die nächste Phase – und für viele Unternehmen wird es langsam ernst. Seit 1. Januar 2025 müssen Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, elektronische Rechnungen im B2B-Bereich zu empfangen. Noch arbeiten allerdings zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen mit PDF-Rechnungen, manuellen Freigaben oder papierbasierten Prozessen. Das Problem: Für viele endet die Übergangsfrist bereits Ende 2026.</p>
<p>Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro elektronische Rechnungen verpflichtend versenden. Ein Jahr später gilt die Pflicht nahezu flächendeckend vor allem bei inländischen B2B-Umsätze zwischen Unternehmen. Damit wird 2026 für viele Betriebe zum wichtigen Vorbereitungsjahr.</p>
<h2>Warum die E-Rechnung oft unterschätzt wird</h2>
<p>Viele Unternehmen glauben noch immer, die Umstellung sei bereits erledigt, weil Rechnungen als PDF per E-Mail verschickt werden. Genau das reicht künftig aber nicht mehr aus. Eine echte E-Rechnung muss den Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 entsprechen und strukturiert elektronisch verarbeitet werden können. In Deutschland sind dafür insbesondere die Formate XRechnung und ZUGFeRD relevant. Eine reine PDF-Datei gilt künftig <a href="https://am-buero.de/steuerberatung/">steuerrechtlich</a> nicht mehr als E-Rechnung im Sinne der neuen gesetzlichen Vorgaben.</p>
<p>Die eigentliche Herausforderung liegt deshalb weniger im Versand als in den Prozessen dahinter. Denn mit der E-Rechnung verändern sich Abläufe in <a href="https://am-buero.de/buchfuehrung/">Buchhaltung</a>, Archivierung, Freigabeprozessen und teilweise sogar im Einkauf oder Vertrieb.</p>
<p><strong>Wo Unternehmen aktuell die größten Probleme haben</strong></p>
<p>Besonders im Mittelstand zeigt sich derzeit ein ähnliches Bild: Die technische Grundlage ist häufig nur teilweise vorhanden. Viele Buchhaltungs- oder ERP-Systeme können strukturierte XML-Daten noch nicht zuverlässig verarbeiten. Gleichzeitig laufen Freigaben oft weiterhin manuell. Rechnungen werden ausgedruckt, abgeheftet oder lediglich als PDF gespeichert.</p>
<p>Auch die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern verändert sich. Große Unternehmen und öffentliche Auftraggeber erwarten zunehmend standardisierte digitale Prozesse. Wer hier technisch nicht kompatibel ist, riskiert Verzögerungen oder Rückweisungen von Rechnungen.</p>
<p><strong>Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten</strong></p>
<ol>
<li><strong> Bestehende Systeme prüfen</strong></li>
</ol>
<p>Der wichtigste erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre aktuelle Buchhaltungs- oder ERP-Software überhaupt E-Rechnungen verarbeiten kann.</p>
<p>Dabei geht es nicht nur um den Empfang, sondern auch um:</p>
<ul>
<li>   die automatische Verarbeitung von XML-Daten,</li>
<li>   die Erstellung normkonformer Rechnungen,</li>
<li>   und die revisionssichere Archivierung.</li>
</ul>
<p>Ältere Systeme benötigen häufig Updates oder zusätzliche Schnittstellen. Wer damit erst Ende 2026 beginnt, gerät schnell unter Zeitdruck.</p>
<ol start="2">
<li><strong> Prozesse digitalisieren</strong></li>
</ol>
<p>Die E-Rechnung funktioniert am besten dort, wo Prozesse bereits weitgehend digital laufen. Unternehmen sollten deshalb ihre bisherigen Abläufe kritisch hinterfragen.</p>
<ul>
<li>   Wie werden Rechnungen aktuell freigegeben?</li>
<li>   Gibt es noch papierbasierte Zwischenschritte?</li>
<li>   Werden Rechnungen manuell übertragen?</li>
<li>   Ist die Archivierung GoBD-konform?</li>
</ul>
<p>Je mehr Medienbrüche bestehen, desto größer wird später der Umstellungsaufwand.</p>
<ol start="3">
<li><strong> Mitarbeiter frühzeitig einbinden</strong></li>
</ol>
<p>Die technische Umstellung allein reicht nicht aus. Viele Fehler entstehen später im Alltag durch Unsicherheit oder fehlendes Wissen. Mitarbeiter in Buchhaltung, Verwaltung und Einkauf sollten deshalb frühzeitig geschult werden. Besonders wichtig ist das Verständnis dafür, dass künftig der strukturierte Datensatz – also die XML-Datei – rechtlich entscheidend ist und nicht nur die sichtbare PDF-Version.</p>
<ol start="4">
<li><strong> Kunden und Lieferanten ansprechen</strong></li>
</ol>
<p>Viele Unternehmen konzentrieren sich auf ihre internen Systeme. Dabei hängt die spätere Praxistauglichkeit stark von Geschäftspartnern ab. Deshalb lohnt es sich bereits jetzt zu klären:</p>
<ul>
<li>   Welche Formate akzeptieren Kunden?</li>
<li>   Wird XRechnung oder ZUGFeRD genutzt?</li>
<li>   Gibt es bestimmte Portale oder Plattformen?</li>
<li>   Wie sollen Rechnungen künftig übertragen werden?</li>
</ul>
<p>Frühzeitige Abstimmungen vermeiden spätere Probleme im Tagesgeschäft.</p>
<ol start="5">
<li><strong> Verträge und Richtlinien überprüfen</strong></li>
</ol>
<p>Auch rechtlich sollten Unternehmen die Umstellung nicht unterschätzen. In älteren Verträgen oder AGB finden sich häufig noch Formulierungen wie „Rechnungsversand per Post“ oder „Versand als PDF“. Diese Regelungen passen oft nicht mehr zu den neuen gesetzlichen Anforderungen. Ebenso wichtig ist die Dokumentation interner Prozesse – insbesondere im Hinblick auf GoBD und steuerliche Nachvollziehbarkeit.</p>
<h2>Check: Bin ich 2027 E-Rechnungs-ready?</h2>
<p>Unternehmen sollten sich spätestens 2026 diese Fragen beantworten können:</p>
<ul>
<li>   Kann unsere Software XRechnung oder ZUGFeRD verarbeiten?</li>
<li>   Können wir E-Rechnungen gesetzeskonform archivieren?</li>
<li>   Sind Freigabe- und Prüfprozesse digital organisiert?</li>
<li>   Gibt es klare Verantwortlichkeiten?</li>
<li>   Wurden Mitarbeiter geschult?</li>
<li>   Sind Kunden- und Lieferantenprozesse abgestimmt?</li>
<li>   Entsprechen Verträge und interne Richtlinien den neuen Anforderungen?</li>
</ul>
<p>Wer mehrere Punkte noch nicht sicher beantworten kann, sollte die Vorbereitung zeitnah starten – bevor aus der Übergangsphase plötzlich Zeitdruck wird.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/e-rechnung-2026-warum-unternehmen-jetzt-handeln-sollten/">E-Rechnung 2026: Warum Unternehmen jetzt handeln sollten</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Tankrabatt 2026: Was Unternehmen jetzt bei der Fuhrparkkostenrechnung beachten müssen</title>
		<link>https://am-buero.de/tankrabatt-2026-was-unternehmen-jetzt-bei-der-fuhrparkkostenrechnung-beachten-muessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2026 07:35:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74514</guid>

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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element" >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Der befristete Tankrabatt für die Monate Mai und Juni 2026 soll an den Zapfsäulen für Entlastung sorgen. Doch was bedeutet die Absenkung der Energiesteuer für Ihr Unternehmen? Während die Preissenkung auf den ersten Blick eine reine Erleichterung darstellt, erfordert sie im Hintergrund eine präzise steuerliche und buchhalterische Dokumentation.</p>
<h2>Warum das Thema Tankrabatt für Ihren Betrieb zählt</h2>
<p>Auch wenn die Bundesregierung den Rabatt nur für zwei Monate angesetzt hat, ist sie für viele Betriebe wirtschaftlich relevant. Da ein Großteil der deutschen Firmenflotten weiterhin mit Verbrennungsmotoren betrieben wird, wirkt sich die Senkung um knapp 17 Cent pro Liter direkt auf Ihre monatlichen Betriebskosten aus. Für Speditionen, Logistikdienstleister oder Handwerksbetriebe kann das eine spürbare Entlastung der Liquidität bedeuten, die in der Kostenkalkulation für das zweite Quartal unbedingt berücksichtigt werden sollte.</p>
<h3>Steuerliche Konsequenzen im Detail</h3>
<p>Die <a href="https://am-buero.de/steuerberatung/">steuerliche Behandlung</a> ist weniger komplex, da es sich um eine Senkung der Verbrauchssteuer direkt an der Zapfsäule handelt. Dennoch ergeben sich zwei zentrale Aspekte für Ihre Finanzbuchhaltung:</p>
<p><strong>Anpassung der Bemessungsgrundlage:</strong> Da die Energiesteuer ein direkter Preisbestandteil ist, sinkt mit dem Bruttopreis an der Zapfsäule auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies führt dazu, dass Sie absolut gesehen einen geringeren Vorsteuerbetrag geltend machen können, da dieser anteilig auf den reduzierten Preis berechnet wird.</p>
<p><strong>Betriebsausgabenabzug:</strong> An der steuerlichen Absetzbarkeit von Kraftstoffkosten als Betriebsausgabe ändert sich grundsätzlich nichts. Sie erfassen die Kosten wie gewohnt – jedoch eben auf Basis der niedrigeren Bruttobeträge.</p>
<h2>Drei Tipps für Ihre Buchhaltung</h2>
<p>Damit die Abrechnung der Monate Mai und Juni <a href="https://am-buero.de/buchfuehrung/">reibungslos</a> gelingt, sollten Sie folgende Punkte umsetzen:</p>
<ol>
<li><strong>Systeme prüfen:</strong> Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssoftware oder Ihr Tankkarten-System die Preissenkungen korrekt übernimmt, um Differenzen in der Vorsteueranmeldung zu vermeiden.</li>
<li><strong>Belegqualität sichern:</strong> Die formale Anforderung an Tankquittungen bleibt identisch. Auch bei niedrigeren Kosten müssen alle Pflichtangaben nach § 15 UStG erfüllt sein, damit der Vorsteuerabzug vom Finanzamt anerkannt wird.</li>
<li><strong>Sammelrechnungen abgleichen:</strong> Wenn Sie Tankkarten nutzen, kontrollieren Sie die monatlichen Sammelrechnungen. Da der Rabatt an der Zapfsäule gewährt wird, sollte dieser automatisch in Ihren Abrechnungen korrekt ausgewiesen sein; ein kurzer Abgleich mit den getankten Mengen schützt Sie vor Fehlern.</li>
</ol>
<p>Durch eine gewissenhafte Dokumentation in diesen zwei Monaten stellen Sie sicher, dass Sie die finanzielle Entlastung vollständig ausschöpfen, ohne dabei den administrativen Aufwand durch korrekturpflichtige Fehler zu erhöhen.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/tankrabatt-2026-was-unternehmen-jetzt-bei-der-fuhrparkkostenrechnung-beachten-muessen/">Tankrabatt 2026: Was Unternehmen jetzt bei der Fuhrparkkostenrechnung beachten müssen</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BFH-Beschluss zur Pkw-Nutzung: Wann die private Fahrt zur Steuerfalle wird</title>
		<link>https://am-buero.de/bfh-beschluss-zur-pkw-nutzung-wann-die-private-fahrt-zur-steuerfalle-wird/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Apr 2026 15:29:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74506</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/bfh-beschluss-zur-pkw-nutzung-wann-die-private-fahrt-zur-steuerfalle-wird/">BFH-Beschluss zur Pkw-Nutzung: Wann die private Fahrt zur Steuerfalle wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element" >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Die private Nutzung von Firmenwagen steht seit jeher im Fokus der Betriebsprüfungen. Ein aktueller Beschluss des <strong>Bundesfinanzhofs (BFH vom 17.12.2025, Az. I B 17/24)</strong> sorgt nun für mehr Klarheit, verschärft aber gleichzeitig die Anforderungen an die Dokumentation in Ihrem Unternehmen.</p>
<p><strong>Worum geht es?</strong></p>
<p>Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einen betrieblichen Pkw privat nutzt, stellt sich steuerrechtlich eine entscheidende Frage: Ist dies als <strong>Arbeitslohn</strong> zu versteuern oder liegt eine <strong>verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)</strong> vor?</p>
<p>Der BFH hat klargestellt:</p>
<p><strong>vGA statt Lohn:</strong> Erfolgt die Nutzung ohne eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung, wird sie als vGA gewertet. Das ist steuerlich besonders nachteilig, da diese den Gewinn der GmbH nicht mindern darf.<br />
<strong>Der Anscheinsbeweis:</strong> Das Finanzamt unterstellt oft pauschal, dass ein zur Verfügung stehender Wagen auch privat genutzt wird. Der BFH betont nun, dass dieser &#8220;Beweis des ersten Anscheins&#8221; nicht willkürlich angewandt werden darf – es müssen konkrete Indizien für eine Privatnutzung vorliegen.</p>
<p><strong>Was bedeutet das für Sie?</strong></p>
<p>Die Finanzverwaltung prüft künftig genauer, ob die organisatorischen Rahmenbedingungen in Ihrem Betrieb zur steuerlichen Behandlung passen. Fehlen klare Regeln, drohen hohe Steuernachzahlungen und Zinslasten.</p>
<h2>Unsere Checkliste für Ihren Fuhrpark</h2>
<ol>
<li><strong>Schriftliche Nutzungsvereinbarung:</strong> Prüfen Sie, ob in den Anstellungsverträgen Ihrer Geschäftsführer explizite Regelungen zur Privatnutzung enthalten sind.</li>
<li><strong>Nutzungsverbote ernst nehmen:</strong> Wenn eine Privatnutzung untersagt ist, sollte dieses Verbot auch faktisch gelebt und dokumentiert werden (z. B. Schlüsselverwahrung im Betrieb nach Feierabend).</li>
<li><strong>Fahrtenbuch vs. 1%-Regelung:</strong> Stellen Sie sicher, dass bei erlaubter Privatnutzung die gewählte Methode (Fahrtenbuch oder Pauschalwertmethode) lückenlos und zeitnah umgesetzt wird.</li>
<li><strong>Keine Selbstverständlichkeiten:</strong> Gehen Sie nicht davon aus, dass eine &#8220;stillschweigende Duldung&#8221; steuerlich anerkannt wird. Jede Nutzung braucht eine Rechtsgrundlage.</li>
</ol>
<p>Das Urteil ist eine gute Nachricht, da es pauschale Unterstellungen der Finanzämter begrenzt. Es ist jedoch gleichzeitig eine Mahnung, die interne Dokumentation rechtssicher zu gestalten.</p>
<p>Haben Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Geschäftsführer-Verträge oder zur optimalen Versteuerung Ihres Fuhrparks? Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Firmenwagen-Regelungen <a href="https://am-buero.de/steuerberatung/">steuerlich sicher</a> zu machen.</p>

		</div>
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		<title>Eine spannende Veränderung: Neue Wege für Anja Müller Betriebswirtschaftliche Beratung</title>
		<link>https://am-buero.de/eine-spannende-veraenderung-neue-wege-fuer-anja-mueller-betriebswirtschaftliche-beratung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2026 12:27:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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			<p>Liebe Leserinnen, liebe Leser,</p>
<p>heute wende ich mich mit einer Nachricht an Sie, die mir sehr am Herzen liegt. Wie viele von Ihnen wissen, begleite ich meine Kunden und ihre Projekte mit dem<strong> Büro Anja Müller Betriebswirtschaftliche Beratung in Haan</strong> seit vielen Jahren mit großer Leidenschaft.</p>
<p>Doch auch für mich kommt irgendwann die Zeit, den Blick in Richtung Zukunft zu lenken. Um sicherzustellen, dass sowohl meine Kunden als auch mein geschätztes Team langfristig in den besten Händen sind, habe ich eine wichtige Entscheidung getroffen:</p>
<p><strong>Zum 1. April 2026 übergebe ich mein Business an Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Markus Miklis von der Kanzlei Miklis.</strong></p>
<p><strong>Warum dieser Schritt?</strong></p>
<p>Mir ist es wichtig, den Übergang vorausschauend und in aller Ruhe zu gestalten. Markus Miklis (www.kanzleimiklis.de) teilt meine Werte von Zuverlässigkeit und hoher Qualität. Besonders wichtig war mir bei dieser Entscheidung, dass meine Mitarbeiterinnen weiterhin einen sicheren und modernen Arbeitsplatz haben – und das ist bei Markus Miklis absolut gewährleistet.</p>
<p><strong>Was ändert sich für meine Kunden?</strong></p>
<p>Die kurze Antwort: <strong>Für sie bleibt die gewohnte Qualität erhalten!</strong></p>
<p><strong>Ansprechpartnerinnen:</strong> Ich bleibe noch einige Jahre als Prokuristin in der Kanzlei Miklis tätig. Auch mein Team bleibt an Bord, gemeinsam stehen wir unseren Kunden weiterhin wie gewohnt zur Seite.<br />
<strong style="color: initial;">Kontinuität:</strong><span style="color: initial;"> Laufende Projekte und Vereinbarungen werden nahtlos weitergeführt.<br />
</span><strong style="color: initial;">Neue Synergien:</strong><span style="color: initial;"> Durch die Anbindung an die Kanzlei Miklis profitieren Sie künftig von noch breiterer Expertise rund um Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung.</span></p>
<p>Ich werde den Übergang also noch eine Zeit lang begleiten, bevor ich mich in ein paar Jahren endgültig verabschiede.</p>
<p>Ich danke allen Kunden, Geschäftspartner und Freunden von Herzen für das Vertrauen, das sie mir über die Jahre geschenkt haben. Ich bin fest davon überzeugt, dass diese neue Konstellation für uns alle ein Gewinn ist und freue mich auf die weitere Zusammenarbeit unter neuem Dach.</p>
<p>Herzliche Grüße,</p>
<p>Ihre Anja Müller</p>
<p><span style="font-size: revert; color: initial;"></p>

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		<title>Investitionen clever vorbereiten: Wie der Investitionsabzugsbetrag Unternehmen stärkt</title>
		<link>https://am-buero.de/investitionen-clever-vorbereiten-wie-der-investitionsabzugsbetrag-unternehmen-staerkt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Mar 2026 10:39:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
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			<p>Wer ins Unternehmen investiert, denkt oft zuerst an Bankgespräche und das mulmige Gefühl vor großen Ausgaben. Doch was, wenn sich Investitionen so planen ließen, dass sie den Betrieb kaum „erschüttern“, sondern ihn Schritt für Schritt stärken? Der Investitionsabzugsbetrag ist dafür gemacht: Er macht Anschaffungen zum gut kalkulierbaren Projekt – und wird damit zum strategischen Werkzeug für alle, die ihren Betrieb fit für die Zukunft machen wollen.</p>
<p>Der Investitionsabzugsbetrag lässt sich am besten als Instrument der Investitionsplanung verstehen. Im Kern geht es darum, dass ein Unternehmen zukünftige Anschaffungen frühzeitig in seine Finanzplanung einbezieht. Wer weiß, dass in den nächsten Jahren etwa eine neue Maschine, ein Transporter oder moderne Büroausstattung nötig wird, kann diese Investition schon in der Gegenwart „mitdenken“ und sich finanziell darauf einstellen.</p>
<h2>Das gilt für den Investitionsabzugsbetrag</h2>
<p>Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geplanter Investitionen in abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung) bereits drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Der IAB darf dabei höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen, die Summe aller offenen IABs maximal 200.000 Euro. Voraussetzung ist u.a., dass der Gewinn vor IAB einen bestimmten Höchstbetrag (aktuell 200.000 €) nicht überschreitet.</p>
<p>Für den Betrieb bedeutet das vor allem eines: mehr Spielraum bei der <a href="https://am-buero.de/buchfuehrung/">Liquidität</a>. Wenn geplante Investitionen frühzeitig berücksichtigt werden, bleibt im Alltag mehr Geld für andere Ausgaben und für Sicherheitspuffer verfügbar. Gerade kleineren und mittleren Unternehmen kann das helfen, größere Anschaffungen als gut vorbereiteten Schritt zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag ist damit ein Werkzeug, das Planbarkeit schafft und die Finanzierung von Zukunftsprojekten erleichtert.</p>
<h3>Unternehmen sinnvoll weiterentwickeln</h3>
<p>Wichtig ist die Perspektive: Es geht nicht darum, „irgendwelche Steuervorteile mitzunehmen“, sondern Investitionen sinnvoll in den Entwicklungsweg des Unternehmens einzubetten. Wer regelmäßig Technik erneuern oder seinen Fuhrpark modern halten muss, kann den Investitionsabzugsbetrag in seine mittelfristige Strategie einbauen. So wird aus einer steuerlichen Regelung ein Baustein der Unternehmensführung: Investitionen werden bewusst geplant, dokumentiert und Schritt für Schritt umgesetzt.</p>
<p>Damit das gelingt, braucht es vor allem Klarheit über die eigenen Ziele: Welche Anschaffungen stehen in den nächsten Jahren an? Welche davon sind wirklich notwendig, um wettbewerbsfähig zu bleiben oder neue Leistungen anbieten zu können? Wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich der Investitionsabzugsbetrag nutzen, um diese Entwicklung finanziell zu begleiten – als Unterstützung einer vorausschauenden, unternehmerischen Planung, nicht als rein steuerliches Detail.</p>
<p>Wenn Sie mehr über den Investitionsabzugsbetrag erfahren wollen, wie Sie ihn für Ihr Unternehmen nutzen können und wie er richtig gebucht wird, <a href="https://am-buero.de/kontakt/">sprechen Sie mit uns</a>. Wir beraten Sie gern!</p>

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		<title>So behandeln Sie Auslagen in der Rechnung richtig</title>
		<link>https://am-buero.de/so-behandeln-sie-auslagen-in-der-rechnung-richtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Feb 2026 09:25:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebswirtschaftliche Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74211</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/so-behandeln-sie-auslagen-in-der-rechnung-richtig/">So behandeln Sie Auslagen in der Rechnung richtig</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p>Im Tagesgeschäft entstehen bei Projekt- oder Beratungsleistungen häufig zusätzliche Kosten – etwa durch Reisen, Unterkunft oder Verpflegung. Diese sogenannten Auslagen müssen Unternehmen bei der Rechnungsstellung korrekt erfassen und umsatzsteuerlich richtig einordnen. Entscheidend ist dabei, wie sie an den Auftraggeber weitergegeben werden.</p>
<h2>Abrechnungsmodelle für Auslagen</h2>
<p>In der Praxis haben sich drei Abrechnungsvarianten etabliert:</p>
<ol>
<li>Auslagen als umsatzsteuerpflichtige Nebenleistung zur Hauptleistung</li>
<li>Einbeziehung der Kosten in den vereinbarten Gesamtpreis</li>
<li>Separate Weiterbelastung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen</li>
</ol>
<ol>
<li><strong> Nebenleistung zur Hauptleistung</strong></li>
</ol>
<p>Sind die zusätzlichen Aufwendungen Bestandteil des Leistungsumfangs, folgt ihre steuerliche Behandlung automatisch der Hauptleistung. Das bedeutet: Wird die Hauptleistung mit 19% Umsatzsteuer berechnet, sind auch die Auslagen mit 19 % zu versteuern. Bei einer Leistung mit ermäßigtem Steuersatz (7%) gilt dieser ebenso für die Nebenkosten.</p>
<p>Zu den häufigsten Positionen zählen Fahrten zum Kunden, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Kommunikationskosten sowie Porto und Versandmaterial. Die Originalbelege verbleiben beim leistenden Unternehmen und berechtigen – sofern Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt – zum Abzug der Vorsteuer sowie zur Anerkennung der Betriebsausgabe.</p>
<ol start="2">
<li><strong> Einpreisung im Gesamthonorar</strong></li>
</ol>
<p>Um Diskussionen über die Angemessenheit einzelner Auslagen zu vermeiden, empfiehlt sich häufig eine pauschale Kalkulation aller Nebenkosten innerhalb des Angebotspreises.</p>
<p>Die Rechnung an den Kunden weist dann keinen separaten Auslagenanteil mehr aus; sämtliche Aufwendungen sind bereits im Honorar enthalten. Für den Unternehmer bestehen dennoch Abzugs- und Vorsteueransprüche auf Basis der vorliegenden Originalbelege.</p>
<ol start="3">
<li><strong> Eigenständige Weiterbelastung von Auslagen</strong></li>
</ol>
<p>Wer Auslagen unabhängig von der eigentlichen Leistung weiterberechnet, muss diese in einer gesonderten Rechnung ausweisen. Dabei gilt: Es dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten in belegter Höhe abgerechnet werden. Der anzuwendende Umsatzsteuersatz (19% oder 7%) ist separat auszuweisen. Werden Originalbelege an den Auftraggeber übergeben, müssen diese auf dessen Namen lauten, da nur dann ein Vorsteuerabzug möglich ist.</p>
<p>Die steuerliche Behandlung der Auslagen hängt also unmittelbar von ihrer vertraglichen Einordnung ab. Unternehmen sollten bereits in der Angebotsphase definieren, wie Reise- oder Nebenkosten abgerechnet werden. Klare Vereinbarungen und saubere Belegführung gewährleisten Rechtssicherheit und vermeiden spätere Korrekturen in der Umsatzsteuer.</p>
<h2>Praxisbeispiel: Beratungsreise mit Reisekosten</h2>
<p>Ein Beratungsunternehmen schließt mit einem Kunden einen Vertrag über eine betriebswirtschaftliche Analyse und ein anschließendes Strategieworkshop-Paket ab. Vereinbart ist ein Tagessatz von 1.500 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem übernimmt der Kunde die Reisekosten.</p>
<p>Im Zusammenhang mit einem Vor-Ort-Termin entstehen folgende Kosten:</p>
<p>&#8211; Bahnfahrt zum Kunden: 120 Euro brutto (19% Umsatzsteuer)​<br />
&#8211; Hotelübernachtung: 107 Euro brutto (7% Umsatzsteuer)​<br />
&#8211; Parkgebühren und ÖPNV: 30 Euro brutto (19% Umsatzsteuer)</p>
<p>Das Beratungsunternehmen wählt nun die Abrechnungsvariante „Nebenkosten als Nebenleistung zur Hauptleistung“ und stellt dem Kunden eine einheitliche Rechnung.</p>
<p><strong>Umsetzung in der Rechnung</strong></p>
<p>In der Rechnung können die Positionen beispielsweise so zusammengefasst werden:</p>
<p>&#8211; Beratungsleistung: 1.500 Euro netto<br />
&#8211; Reisekostenpauschale (für Bahn, Hotel, lokale Transporte): 220 Euro netto (interne Umrechnung aus den Bruttobeträgen)</p>
<p>Da die Beratung der Regelbesteuerung von 19% unterliegt, werden sowohl die Beratungsleistung als auch die Reisekosten mit 19% Umsatzsteuer abgerechnet. Es spielt dabei keine Rolle, dass einzelne Kosten (z. B. die Hotelübernachtung) ursprünglich dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterlagen.</p>
<p>Das Beratungsunternehmen behält alle Originalbelege, macht die Vorsteuer in voller Höhe geltend und setzt die Reisekosten zugleich als Betriebsausgabe an. Der Kunde erhält eine transparente Rechnung mit einheitlichem Steuersatz und kann – sofern vorsteuerabzugsberechtigt – die ausgewiesene Umsatzsteuer vollständig als Vorsteuer abziehen.</p>

		</div>
	</div>
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