Fünftel-Regelung bei Überstundenvergütung für mehrere Jahre

by ina

Auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sog. Fünftel-Regelung) anwendbar. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Mai 2019 (Az. 3 K 1007/18 E) entschieden. (Quelle: Mitteilung des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2019)

Vorausgegangen war dem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers, der zwischen 2013 und 2015 insgesamt 330 Überstunden geleistet hatte. Als das Arbeitsverhältnis 2016 mit einem Aufhebungsvertrag beendet wurde, zahlte ihm der Arbeitgeber die Überstunden in einem Betrag über 6000 Euro aus. Außerdem erhielt der Kläger im Jahr 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen.

„Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid 2016 dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen müsse“, informierte das Finanzgericht Münster in seiner Pressemitteilung und schrieb weiter: „Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster ist dem gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die Überstundenvergütung, die der Kläger für mehrere Jahre erhalten habe, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 1 EStG sei. Eine Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, “zusammengeballt“ zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden.“

Der Senat habe die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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