Inkassorechtsreform senkt Kosten für Verbraucher

by ina

Am 1. Oktober 2021 ist die Inkassorechtsreform in Kraft getreten. Das Gesetz bringt unter anderem Erleichterungen für Verbraucher mit sich.

Die Bundesregierung schreibt zu den Zielen der Reform:

  •     Es sollen vor allem die Schuldner entlastet werden, die sich um einen zügigen Ausgleich der Forderungen bemühen. Wenn sie die Forderung auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen, soll nur ein Gebührensatz von 0,5 gelten. Derzeit machen Inkassodienstleister im Durchschnitt einen Satz von 1,1 geltend.
  •     Verbesserungen soll es insbesondere auch bei kleinen Forderungen geben, bei denen bislang die Inkassokosten die Forderungen häufig deutlich überschreiten. Es wird eine neue Wertstufe für Kleinforderungen bis 50 Euro eingeführt werden, bei der die Gebühr statt bisher 45 Euro nur 18 bis 36 Euro beträgt.
  •     Im Regelfall soll die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung geltend gemacht werden kann, auf einen Gebührensatz von 0,9 beschränkt werden.
  •     Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden kann, wird bei Forderungen bis 500 Euro um etwa die Hälfte gesenkt.
  •     Eine Kostendopplung durch eine – im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende – Beauftragung von sowohl Inkassodienstleistern als auch Rechtsanwälten wird künftig ausdrücklich ausgeschlossen.
  •     Die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern gegenüber Rechtsanwälten bei der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren wird abgeschafft.

Mehr Transparenz

Die Inkassorechtsreform soll auch mehr Transparenz für Verbraucher schaffen, denen oftmals nicht bewusst ist, dass sie bei Zahlungsverzug sofort verpflichtet sind, entstehende Inkassokosten zu zahlen. Sie sollen nun bereits vor einem Kauf ausführlich informiert werden, welche Kosten auf sie zukommen können, wenn sie nicht fristgerecht zahlen – zum Beispiel für die Arbeit eines Inkassodienstleisters oder eines Anwalts. Hingewiesen werden müssen Verbraucher seit 1. Oktober vor einem Vertragsabschluss auch auf Nebenkosten, die zum Beispiel durch Ratenzahlungen oder Stundungen entstehen und die sie zusätzlich begleichen müssen.

Lesen Sie hier das Faktenblatt des Bundesjustizministeriums zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht.

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