Künstlersozialabgabe: 4,2 Prozent in die Künstlersozialkasse

by ina

Die gute Nachricht vorweg: Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 2019 bei 4,2 Prozent bleiben. Künstlersozialversicherung, Künstlersozialkasse? Viele Unternehmen haben sie nach wie vor nicht auf der Agenda. Doch das könnte teuer werden, wenn sie zur Nachzahlung aufgefordert werden.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

„Über die Künstlersozialversicherung erhalten über 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten einen vollwertigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung“, schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf www.bmas.de. Die eine Hälfte der Versicherungsbeiträge zahlen die Versicherten, die anderen 50 Prozent kommen von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen über die Künstlersozialabgabe und aus einem Bundeszuschuss. Deshalb müssen Auftraggeber, die nicht nur gelegentlich (also schon beim zweiten Mal im Jahr) Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen, Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten.

Wer muss an die Künstlersozialkasse zahlen?

Auf der Website www.kuenstlersozialkasse.de finden Sie Unternehmen und Branchen, die in der Regel abgabepflichtig sind.

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
  • Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
  • Rundfunk- und Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Museen
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).

Das Ministerium schreibt in seiner Informationsbroschüre zur Künstlersozialabgabe außerdem: „Sie wird von allen Unternehmen erhoben, die typischerweise die Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (siehe oben). Aber auch alle anderen Unternehmen können abgabepflichtig sein, zum Beispiel wenn sie im Rahmen der Werbung, des Produktdesigns oder für Veranstaltungen Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben.“

Verstärkte Prüfung durch Rentenversicherung und Künstlersozialkasse

Seit drei Jahren (mit in Kraft treten des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes) prüfen die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse verstärkt, ob abgabepflichtige Unternehmen bzw. Verwerter korrekt in die Künstlersozialkasse einzahlen.

Bei bereits als abgabepflichtig erfassten Unternehmen und bei solchen mit mindestens 20 Mitarbeitern erfolgt die Überprüfung der Künstlersozialabgabepflicht im Zuge der Gesamtsozialversicherungsprüfung. Bei weniger als 20 Beschäftigten soll durchschnittlich alle zehn Jahre die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse kontrolliert werden.

Durch die verstärkte Kontrolle wurden seit 2015 über 80.000 abgabepflichtige Unternehmen zusätzlich registriert. Wie alle anderen auch, entrichten sie die Künstlersozialabgabe von aktuell 4,2 Prozent auf sämtliche in einem Jahr an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte. Durch die wachsende Zahl der „Einzahler“ konnte das Bundesministerium den Beitragssatz seit 2016 von damals 5,2 Prozent auf das jetzige Niveau senken.

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