Löhne und Gehälter in der Pandemie: Wer zahlt?

by ina

Das Thema ist in der Pandemie ein Dauerbrenner: Wie lassen sich Kinderbetreuung daheim und Arbeit im Unternehmen vereinbaren? Erhalten Arbeitnehmer weiterhin Lohn und Gehalt, wenn sie gar nicht arbeiten gehen können?

Das Bundeskabinett hat jüngst eine Verlängerung und Ausweitung des Kinderkrankengeldes auf 30 Kinderkrankentage (bei mehreren Kindern: maximal 65 Tage/Jahr) jeweils für Vater und Mutter angestoßen, so dass diese daheim bleiben können, wenn die Kinder wegen der Pandemie nicht in die Kita oder zur Schule gehen dürfen.  (Alleinerziehende: 60 Tage/max. 130) Eine Erkrankung des Kindes ist in diesem Fall keine Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld.

Aber auch diese Tage sind irgendwann aufgebraucht. Dann gilt: Können Kinder aufgrund ihres Alters (unter 12) oder einer Behinderung nicht allein daheim bleiben, gilt für die Eltern gemäß § 275  BGB meist ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht. Das greift allerdings nur dann, wenn es überhaupt keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt und dies auch nachgewiesen werden kann.

Lohnfortzahlung bei Kitaschließung?

Einen Anspruch auf unbegrenzte Lohnfortzahlung für den Fall, dass Eltern ihre Kinder in der Pandemie zuhause betreuen müssen, gibt es nicht. § 616 BGB spricht von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“, worunter gemeinhin zehn Tage verstanden werden. Die individuelle Regelung hängt allerdings auch vom individuellen Arbeits- und Tarifvertrag ab.

Aus diesem Grund wurde in der Pandemie das Infektionsschutzgesetz geändert: Eltern haben Anspruch auf Entschädigung bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, wenn sie zur Kinderbetreuung daheim bleiben. Das heißt im Klartext: Für höchstens zehn Wochen jeweils für Vater und Mutter muss ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden 67 Prozent des Nettoeinkommens als Verdienstausfall zahlen, maximal 2016 Euro im Monat (Alleinerziehende: 20 Wochen). Dabei streckt der Arbeitgeber aber nur vor und erhält das Geld von der zuständigen Behörde zurück. Dauert der Arbeitsausfall länger als sechs Wochen, müssen Arbeitnehmer die Entschädigung direkt bei der Behörde beantragen.

Unbedingt beachten: Der Bezug von Kinderkrankentagegeld und der Entschädigungsanspruch gemäß Infektionsschutzgesetz schließen sich gegenseitig aus. Erst wenn das Kinderkrankentagegeld ausgeschöpft ist, greift der Entschädigungsanspruch.

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