Lohnnachweis für die gesetzliche Unfallversicherung bis Februar 2021

by ina

Um einen elektronischen Lohnnachweis für die gesetzliche Unfallversicherung erstellen zu können, muss der Arbeitgeber oder z.B. sein Steuerberater den Stammdatenabruf anstoßen. Für das Meldejahr 2020 ist ein Abruf für die Datenkommunikation seit 1. November möglich. Der Lohnnachweis für das Jahr 2020 ist spätestens am 16. Februar 2021 fällig.

„Voraussetzung für jede Übermittlung eines Lohnnachweises ist, dass zuvor ein elektronischer Stammdatenabruf bei der Unfallversicherung erfolgt ist. Durch dieses Vorverfahren wird sichergestellt, dass Arbeitgeber nur Meldungen mit korrekter Mitglieds-(Kunden-)nummer und veranlagten Gefahrtarifstellen an ihren Unfallversicherungsträger übermitteln“, informiert die Krankenkasse actimonda und schreibt weiter: „Mit dem Stammdatenabruf erhalten Arbeitgeber die für das jeweilige Meldejahr gültigen Stammdaten. Der Unfallversicherungsträger erhält gleichzeitig die Information, dass von der abrufenden Stelle ein Lohnnachweis digital abgegeben werden soll und erwartet dann den entsprechenden Lohnnachweis.“

Dazu dient der Stammdatenabgleich

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zum Beispiel klärt auf: „Durch den Stammdatenabruf registrieren Sie sich für jedes Beitragsjahr im Stammdatendienst. Er funktioniert wie eine Art Voranmeldung für den elektronischen Lohnnachweis. Die BG BAU erwartet für jeden durchgeführten Stammdatenabruf zu einem abgefragten Beitragsjahr einen elektronischen Lohnnachweis.“ Außerdem weist die Berufsgenossenschaft darauf hin, dass der Stammdatenabruf aus dem Entgeltabrechnungsprogramms der Unternehmen vorzunehmen ist. „ Mit den im Programm hinterlegten Zugangsdaten wird die Stammdatenanfrage abgesandt. Innerhalb von 48 Stunden erhalten Sie eine Antwort mit den zutreffenden Stammdaten Ihres Unternehmens.

Folgende Zugangsdaten benötigen Sie:

– Betriebsnummer Berufsgenossenschaft
– Mitgliedsnummer
– PIN

Nach Erhalt der Stammdatenantwort ist die korrekte Zuordnung aller Beschäftigten zur jeweils zutreffenden Gefahrtarifstelle zu überprüfen.

 

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