Pflegereform tritt am 1. Juli in Kraft – Infos für Arbeitgeber

by ina

Am 1. Juli 2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) – kurz: die Pflegereform – in Kraft. Dadurch werden der Pflegebeitrag und der Zuschlag für Kinderlose steigen. Das ist für Arbeitgeber wichtig:

Höhere Beiträge für Pflegeversicherung

Zum 1. Juli 2023 steigt der allgemeine Pflegebeitragssatz von derzeit 3,05 auf dann 3,4 Prozent. Versicherte ohne Kinder zahlen vier Prozent.

Entlastet werden größere Familien mit zwei oder mehreren Kindern: Der Pflegebeitragssatz sinkt um 0,25 Prozent pro Kind bis maximal ein Prozent.

Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Arbeitnehmer beträgt unabhängig von der Kinderzahl 1,7 Prozent.

Familien mit mehreren Kindern zahlen weniger

Für Familien mit zwei und mehr Kindern reduziert sich der Pflegebeitragssatz um 0,25 Prozent pro Kind, höchstens aber um ein Prozent.

Familien mit zwei Kindern: 3,15 Prozent
Familien mit drei Kindern: 2,9 Prozent
Familien mit vier Kindern: 2,65 Prozent
Familien mit mehr als vier Kindern: 2,4 Prozent

Nachweis der Kinderanzahl

„Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen dazu ab, welche Nachweise geeignet sind.

Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen.“ (Quelle: Bundesgesundheitsministerium)

Höheres Pflegegeld

„Das Pflegegeld wird angehoben (zuletzt erhöht: 2017). Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die gepflegte Person nicht in einer Einrichtung lebt. Es wird z. B. zur Unterstützung der Pflegenden eingesetzt“, informiert die Techniker Krankenkasse.

Der Finanzdienstleister MLP listet auf: „Zu den Leistungsausweitungen gehört unter anderem eine Erhöhung des Pflegegelds für Angehörige, die zuhause gepflegt werden, um fünf Prozent. Ebenso werden die Sachleistungsbeträge für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes um fünf Prozent erhöht. 2025 sollen die Zuschläge nochmals um 4,5 Prozent erhöht werden.“

Entlastungszuschläge bei Zuzahlungen

Wer als Pflegebedürftiger in einer Einrichtung lebt, muss zuzahlen. Der Eigenanteil reduziert sich durch Zuschläge, die mit dem PUEG steigen.

„Zum 1. Januar 2024 wird der Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegeversicherung leistet,

– bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %,
– bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %,
– bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 % und
– bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %.“, teilt das Bundesgesundheitsministerium mit.

„Durch die Reform soll die häusliche Pflege gestärkt werden. Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen sollen außerdem entlastet werden. Auch die Situation von professionellen Pflegerinnen und Pflegern soll sich verbessern“, ordnet die TK das Gesetz ein.

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