Die Regeln für Minijobs ändern sich ab Januar 2025. Wir haben die Fakten zusammengestellt.
Die Höhe des Einkommens, das bei einer geringfügigen Beschäftigung wie dem Minijob verdient werden darf, orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Bis zu der Grenze ist der Minijob weitgehend von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Da der Mindestlohn ab Januar 2025 von 12,40 auf 12,82 Euro pro Stunde steigt, erhöht sich auch die Verdienstgrenze für Minijobs: Sie liegt dann bei 556 Euro im Monat statt wie bisher bei 538 Euro. Aufs Jahr gerechnet sind das 6.672 Euro. Die maximale Arbeitszeit wird von der Erhöhung nicht wesentlich beeinflusst. Die erlaubte Arbeitszeit pro Monat sinkt allerdings, wenn der Stundenlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Für Arbeitgeber und Minijobber empfiehlt es sich also, spätestens Anfang Januar 2025 genau auszurechnen, wie viele Stunden monatlich im geringfügigen Arbeitsverhältnis des Minijobs gearbeitet werden darf.
Im Jahr 2025 erhöhen sich auch die die Hinzuverdienstgrenzen für Rentnerinnen und Rentner. Für einen Minijob neben der Altersrente gelten aber andere Regelungen als für Renten wegen einer Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrenten. Das teilt die Minijob-Zentrale mit.
Altersrente und Minijob
Für Altersrentner gibt es keine Hinzuverdienstgrenze, ab der bei einem zusätzlichen Einkommen die Rentenzahlungen gekürzt würden. So können auch Rentner einen Minijob machen und erhalten weiterhin die volle Rente. „Wichtig ist lediglich, die generellen Regelungen für Minijobs zu beachten, wie zum Beispiel die Verdienstgrenze pro Monat“, betont die Minijob-Zentrale.
Erwerbsminderungsrente mit besonderen Regelungen
Bei der Erwerbsminderungsrente gelten besondere Hinzuverdienstregeln, die je nach Art der Erwerbsminderungsrente variieren. Die Minijob-Zentrale informiert:
Teilweise Erwerbsminderung
Ab 2025 soll die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung von mindestens 37.117,50 auf 39.322,50 Euro steigen. Diese Grenze orientiert sich am höchsten Einkommen, das in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde. Deshalb kann die individuelle Verdienstgrenze für jede Rentnerin und jeden Rentner unterschiedlich hoch sein.
Volle Erwerbsminderung
„Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird aus dem durchschnittlichen Einkommen aller gesetzlich Rentenversicherten abgeleitet und ändert sich jährlich zum 1. Januar. Aktuell liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro. Im Jahr 2025 soll die jährliche Hinzuverdienstgrenze voraussichtlich auf 19.661,25 Euro steigen.“
Ein Minijob mit Verdienstgrenze sei laut Minijob-Zentrale deshalb sowohl bei teilweiser Erwerbsminderung als auch bei voller Erwerbsminderung ohne Kürzung der Rente möglich. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssten Rentnerinnen und Rentner die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenart beachten.