Transparenzregister – neue Pflichten für Organisationen

by ina

Am 1. August wurde das Geldwäschegesetz geändert, indem das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – kurz TraFinG Gw in Kraft getreten ist.

Das hat Auswirkungen auf viele Unternehmen. Denn: Alle deutschen Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister melden. Das wirft verschiedene Fragen auf.

Wer muss sich beim Transparenzregister eintragen lassen?

Grob gesagt – so gut wie alle: juristische Personen des Privatrechts ( AG, GmbH, KGaA, SE, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften, Partnerschaften, Stiftungen und Vereine), eingetragene Personengesellschaften ( oHG, KG inklusive GmbH & Co. KG), nicht rechtsfähige Stiftungen bei eigennützigem Stiftungszweck und alle möglichen Mischformen.

Änderungen ergeben sich vor allem für solche Organisationen, die bislang in den Genuss der Mitteilungsfiktion (§20 Abs. 2 GwG) kamen. Dazu zählen zum Beispiel GmbH und KG. Ausnahmen gibt es lediglich bei Vereinen. Bisher musste ein wirtschaftlich Berechtigter hier nicht extra an das Transparenzregister gemeldet werden, wenn er aus anderen Registern (z.B.  Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) ermittelt werden konnte. Da das neue Register nun ein Vollregister ist, müssen alle Meldungen erfolgen. Ziel ist es, die europäischen Transparenzregister zu verbinden und einen Überblick zu schaffen, welche natürlichen Personen Einfluss auf welche verschachtelten internationalen Unternehmen haben.

Wie schnell muss die Eintragung erfolgen?

Für Organisationen, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht in Transparenzregister eingetragen haben, gelten ab 1.8.2021 Übergangsfristen:

  1. bis 31. März 2022: AG, SE, KGaA
  2. bis 30. Juni 2022: GmbH, eG, SCE, Partnerschaften
  3. bis 31. Dezember 2022: Sonstige

Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die jedoch erst nach 2022 geahndet wird. Wer bislang schon melden musste, ist dazu unverzüglich verpflichtet, wenn sich Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten ergeben. Hier gelten die oben genannten Fristen nicht.

Aus einer aktualisierten Meldung müssen immer alle wirtschaftlich Berechtigten hervorgehen.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigte sind immer natürliche Personen. Das Geldwäschegesetz definiert sie als Personen, die

  1. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren,
  2. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder
  3. ähnlich Kontrolle ausüben,

und zwar sowohl mittel- als auch unmittelbar.

Wie kann eine Organisation ihre wirtschaftlich Berechtigten melden?

Für die ordnungsgemäße Meldung müssen sich die wirtschaftlich Berechtigten auf der Internetseite des Transparenzregisters registrieren. Dort heißt es: „Eine Registrierung ist erforderlich,

  1. wenn Sie wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eintragen möchten.
  2. wenn Sie Einsicht in das Transparenzregister nehmen möchten.
  3. wenn Sie Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23 a GwG abgeben möchten.
  4. wenn Sie Auskunftsanträge nach § 23 Abs. 8 GwG stellen möchten.“

 

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