Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz teilt mit, dass Unternehmen, die weiterhin von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen seien (z.B. in der Veranstaltungsbranche), seit 1. April Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen könnten.
Laut Ministerium müssen die Anträge durch sogenannte prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden. Die Förderbedingungen finden sich ebenfalls auf der Plattform veröffentlicht. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatzeinbußen auf die Auswirkungen des Krieges zwischen Russland und der Ukraine zurückzuführen sind.
„Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt“, informiert das Ministerium in einer Pressemitteilung vom 1. April. Und weiter: „Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.“
Auch für Solo-Selbstständige hat das Bundesministerium gute Informationen: Die Neustarthilfe 2022 wird verlängert. Von April bis Juni dieses Jahres können sie mit bis zu 4.500 Euro unterstützt werden, wenn ihr Umsatz weiter eingeschränkt ist. Anträge sind voraussichtlich ab Mitte April möglich, Details unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können im Übrigen nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Dieses Datum ist zugleich der Stichtag, bis zu dem die Antragsteller zwischen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 wählen dürfen. „Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbstständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten“, schreibt das Bundeswirtschaftsministerium.