BMF legt Anwendung für das steuerbefreite Job-Ticket fest

by ina

Seit Januar 2019 sind Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers sowohl von der Steuer als auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. In einem Schreiben vom 15. August hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun die Anwendungsregeln zur Steuerbefreiung für das Job-Ticket festgelegt und veröffentlicht.

Geregelt ist die Steuerbefreiung in § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz mit dem Ziel, durch die Begünstigung Arbeitnehmer stärker zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält nun die Regeln, nach denen der Paragraph anzuwenden ist:

Begünstigt sind laut BMF

  • “Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr)
  • Personenfernverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG (1. Alternative) sowie
  • Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative).

Nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 15 EStG fallende Verkehrsmittel sind insbesondere:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,

Das Schreiben ist ab dem 1.1.2019 anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber für die bis zum 31.12.2019 erbrachten Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG eine bisher durchgeführte Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG oder Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG fortführt.

Hat der Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung vor dem 1. Januar 2019 erworben, für die er auch nach dem 1.1.2019 noch Zahlungen erbringt, können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers ab dem 1.1.2019 steuerfrei nach § 3 Nummer 15 EStG bleiben. Zuschüsse des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer vor dem 1.1.2019 erworbenen und bezahlten Fahrberechtigung fallen hingegen nicht unter die ab 1.1.2019 geltende Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 EStG.”

Das vollständige Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden Sie HIER.

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