Zugunsten eines Fitnessstudios hat das Sozialgericht München jüngst in der Corona-Krise geurteilt.
In einer Pressemitteilung des Gerichts vom 11. Mai 2020 heißt es: „Mit einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz hat das Bayerische Landessozialgericht ein Fitnessstudio vor der Insolvenz bewahrt. Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.“ Damit war der Eilrechtsschutz erfolgreich.
Liquiditätsprobleme nur durch Corona
Was war geschehen? Das Gericht informiert: „Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7 689,22 € Sozialversicherungsbeiträge nach. Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.“
Sozialgericht München, Beschluss vom 07.04.2020 – S 14 BA 77/20 ER
Bayer. LSG, Beschluss vom 06.05.2020 – L 7 BA 58/20 B ER